Der aktuelle Vorschlag für die Satzung für den Dorfkoordinationsverein. Am Ende dieses Dokuments befindet sich der Link zur druckbaren und formatierten .pdf Version.
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§ 1 Name, Sitz
1. Der Name des Vereins lautet:
Madfeld Sauerland e.V.
Dorfverein für Marketing, Touristik und Wirtschaft
(Vernetzung / Kooperation / Networking)
2. Sitz des Vereins ist 59929 Brilon-Madfeld, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck der Dorfkoordination und des Dorfmarketings. Er soll Dorfgemeinschaftseinrichtungen erhalten und sich für die Dorfentwicklung einsetzen. Dies soll der Pflege und Förderung der dörflichen Gemeinschaft in jeglicher Form dienen.
2. Erwirtschaftete Mittel aus den Aktivitäten des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie sind zur Finanzierung der oben aufgeführten Ausführungen zu nutzen und werden somit dem Dorf Madfeld wieder zugeführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Dorfes Madfeld werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Bei Ausscheiden eins Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur am Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahrs erklärt werden.
3. Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.
4. Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch wird auf der nächsten Mitgliederversammlung – auf die der Betroffene einzuladen ist – entschieden. Bis zu Entscheidung ruhen die Rechte des Betroffenen als Mitglied.
5. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätig, nur mit dem Vereinsvermögen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, eine befristete Aufnahmesperre zu verhängen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
2. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (Alternativ: durch Aushängung an der Ortstafel und Veröffentlichung auf dem Dorfportal) durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungs-änderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ⅓ aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen. Wird dem Verlangen der Mitglieder nicht entsprochen, können diese die Mitglieder-versammlung selbst einberufen.
4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorzulegen.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag per Stimmzettel. Für die Wahlen kann ein Wahlleiter gewählt werden.
6. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts
b. Entgegennahme des Kassenberichts
c. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
d. Entlastung des Vorstands
e. Wahl des Vorstands
f. Wahl der Rechnungsprüfer (Wiederwahl ist zulässig)
g. Festsetzung der Beitragsordnung
h. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
i. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Pressewart
Geschäftsführer / Schriftführer
Kassierer
2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Ein Ortsbeirat und thematisierte Arbeitsgruppen, bestehend aus Vertretern der Mitgliedsvereinen, der Betriebe und der Touristischen Anbieter, beraten und unterstützen den Vorstand.
4. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
7. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Schriftführer erstellt eine Niederschrift.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse durch den Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesendheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 8 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden, gem. §6.7.i.
2. Die Liquidation erfolgt des Vereins erfolgt durch 2 von der Versammlung gewählte Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (des Vereins) oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen Madfelder Verein.
§ 10 Handlungsfähigkeit
1. Der Verein legitimiert sich als handlungsfähiger Dorfverein durch die Mitglied-schaft der weiteren im Dorf ansässigen eingetragenen Vereine. Es sind mindestens 51% der im Dorf ansässigen eingetragenen Vereine Mitglied im Dorfverein, ansonsten ist die Auflösung des Dorfvereins zu initiieren.
§ 11 Satzung
1. Die Satzung tritt in Kraft am
§ 12 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung des Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, um dem verfolgten Zweck gerecht zu werden.